Veröffentlicht am 15. Februar 2023 in Branche & Mehr.

Das ändert sich 2023

Das Gebäudeenergiegesetz gibt den Check vor

Paragraf (§) 72 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt zwar fest, dass Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre werden, auszutauschen sind. Stichtag ist immer der 1. Januar eines Jahres (ab dem 1. Januar 1991), so dass Du hier jährlich den Check-Up machen musst, ob Deine alte Anlage prinzipiell fällig ist oder nicht.

Konstanttemperaturkessel müssen raus

Denn neben dem Alter ist auch die verbaute Heizungstechnik wichtig festzustellen. Denn ausgenommen von der Austauschpflicht sind, auch nach § 72 GEG, Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Es ist also einerseits falsch, dass per se fossile Heizungskessel, die das Betriebsalter von 30 Jahren erreicht haben, auszutauschen sind. Das gilt sicher für Konstanttemperaturkessel. Diese Technik ist aber auch hoffnungslos veraltet und ineffizient.

Blick aufs Typenschild

Wie viele Jahre Deine Heizung auf dem Buckel hat, kannst Du in der Regel selbst schnell über das Typenschild am Heizkessel ermitteln. Dort befindet sich neben anderen Infos (wie Hersteller und Kesselleistung) meist die Altersangabe.

Solltest Du es wider Erwarten überhaupt nicht finden, bietet sich alternativ natürlich immer die alte Rechnung an, Datenblätter der Heizung oder Protokolle des Schornsteinfegers. Natürlich können auch wir Installateure Dir bei der Altersbestimmung helfen, z. B. bei der Wartung. Außerdem können wir Dir immer sagen, welche Heizungstechnik bei Dir verbaut ist und ob die Modernisierungsregel des GEG für Dich akut ist.

Verfahren in der Praxis

In § 72 finden sich keine Angaben z. B., dass dann noch eine bestimmte Frist eingeräumt wird, innerhalb der der Kessel ausgetauscht sein muss. Auch wird nichts über ggf. Härtefälle gesagt sowie ob ein Bußgeld fällig wird, wenn man die Heizung nicht tauscht. In der Praxis liegt die Stilllegungspflicht beim Schornsteinfeger. Er ist auch verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mitzuteilen. In NRW ist dies die untere Bauaufsichtsbehörde. Sie legt auch fest, was dann wie weiter geschieht und ob sie ggf. ein Bußgeld verhängt. Sie hat hier Ermessensspielräume, so dass sich pauschale Aussagen nicht treffen lassen und im Grunde genommen individuell nur von der zuständigen Behörde beantwortet werden kann.

Gleiche Förderung für alle

Für den, der austauschen muss, gilt derselbe Fördertopf wie für den, der austauschen will: die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), konkret das Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Eingereicht werden entsprechende Förderanträge dann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ein anderer Zuschuss-Weg ist der über den so genannten Steuerbonus: 20 % der förderfähigen Kosten einer Heizungsmodernisierung werden dann über drei Jahre verteilt von der Einkommenssteuer abgezogen. Beide Möglichkeiten miteinander zu kombinieren geht leider nicht.

Ersatz lohnt sich

Je ineffizienter die Kessel sind, desto mehr hauen sie ins Kontor. Denn was gerne übersehen wird ist die Tatsache, dass sich die Betriebskosten über die Jahre um ein Vielfaches über die Kosten für die Investition summieren. Perspektivisch gesehen wird der Betrieb von Heizanlagen auf Basis von erneuerbaren Energien kostentechnisch günstiger sein. Zwar gibt es jetzt durch die staatlich verordnete Strom- und Gaspreisbremse in diesem Jahr eine gewisse Planungssicherheit, die ab 1. März kommt. Der Gaspreis wird rückwirkend zum 1. Januar auf 12 ct/kWh gedeckelt, allerdings erhält der Verbraucher nur 80 % seines Verbrauchs zu diesem gedeckelten Preis. Maßgeblich ist i. d. R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

Systemwechsel in Sicht

Doch mittel- und langfristig geht der Preis für fossile Brennstoffe nur nach oben. Hinzu kommt: Der Koalitionsvertrag der Ampel sieht unter dem Thema „Klimaschutz im Gebäudebereich“ auch vor, dass jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 % erneuerbarer Energien betrieben werden muss ab 2025. Das wird nun sogar mit dem 1. Januar 2024 ein Jahr früher kommen. Das GEG und die Austauschpflicht ist also die eine Sache. Die andere Sache ist, dass davon losgelöst der Systemwechsel zu erneuerbaren Energien praktisch bereits passiert.

Gut zu wissen

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