Veröffentlicht am 15. November 2023 in Branche & Mehr.

Die Förderung ist in der Warteschleife

Austausch und Optimierung von Heizungsanlagen

Leider ist es unter den derzeitigen Unklarheits-Umständen schwer, für bestimmte Einbausituationen eine grundsätzliche Empfehlung auszusprechen, z. B., noch nach der gültigen BEG-Förderung den Austausch zu beantragen, statt auf die Förderung nach BEG2024 zu warten. Wir halten Dich auf dem Laufenden, sobald es konkrete Ergebnisse gibt. Bis dahin haben die aktuellen Förderbedingungen ihre Gültigkeit und wir möchten Dir trotzdem einen Überblick darüber verschaffen, was es gibt und wie die Förderstrukturen sind. Denn dann kannst Du ggf. schneller durchstarten.

Um den CO2-Ausstoß zu verringern und die Umwelt langfristig zu entlasten, schafft der Staat finanzielle Anreize für den Austausch oder die Optimierung von Heizungsanlagen. Wenn auch Du in Zukunft auf erneuerbare Energien setzen willst, gibt es attraktive Förderungen in Form von Zuschüssen oder steuerlichen Vergünstigungen. Eine Förderung von bis zu 50 % ist derzeit möglich (Stand: 11/2023).

Überblick Förderprogramme

Mit der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wurde im Jahr 2021 die energetische Gebäudeförderung in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vollständig neu aufgestellt. Damit sollen noch stärkere Anreize für Investitionen geschaffen werden. Du als Hausbesitzer kannst durch die BEG zinsvergünstigte Kredite für den Bau oder Kauf eines Effizienzhauses oder für die energetische Sanierung einer Bestandsimmobilie bekommen.

Die Kredite vergibt die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) über die Hausbank. Zuschüsse vergeben je nach Programm die KfW oder das BAFA.

Neben den staatlichen Zuschüssen oder Darlehen gibt es für Dich ggf. auch Mittel von Ländern und Gemeinden. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen vom Finanzamt.

Update aktueller Stand Förderpolitik

Warum „derzeit“? Die Förderinfos über die BEG gelten aktuell noch, doch im Hintergrund wird seit geraumer Zeit von Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums an einem neuen BEG-Entwurf geschraubt mit dem Ziel, dass die neuen BEG-Förderkonditionen ab 1.1.2024 gelten. Dazu ein paar Eckpunkte: Vorgesehen ist eine einheitliche Grundförderung von 30 % beim Austausch einer alten gegen eine neue Heizung, die GEG kompatibel ist (Gebäudeenergiegesetz 2024, GEG2024, auch als „Heizungsgesetz“ bekannt). Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 € soll es eine zusätzliche Förderung von 20 % geben. Außerdem 20 % Geschwindigkeits-Bonus, wer schon tauscht, wenn er es noch nicht muss. Maximal sind 70 % möglich.

Der Hintergrund

Hintergrund ist, dass das Heizungsgesetz/GEG2024 nun tatsächlich zum 1.1.2024 greift. In Neubaugebieten dürfen damit ab 1.1.2024 nur noch Heizungen eingebaut werden, die einen Erneuerbare-Energien-Anteil von mindestens 65 % aufweisen. Die 65-%-Pflicht greift für Bestandsbauten in einer Kommune erst dann, wenn sie einen kommunalen Wärmeplan vorgelegt hat. Die BEG soll insbesondere angesichts der Kritik an der Bezahlbarkeit der 65-%-Pflicht im Bestand neu aufgestellt werden.

Was wird gefördert?

Abbildung: Infografik Förderübersicht BEG (Quelle: bafa.de)

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren, die Leistungen im Auftrag eines Dritten erbringen.

Förderprogramm im Überblick

Förderwegweiser Energieeffizienz

Gut zu wissen

Sanierung Wohngebäude

Sanierung Nicht-Wohngebäude

Wichtig!

  • Förderangebote der BEG sind vor Maßnahmenbeginn zu beantragen.
  • Als Maßnahmenbeginn gilt die Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen.

Information für Antragstellende:

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