Veröffentlicht am 20. März 2024 in Branche & Mehr.
Austausch und Optimierung von Heizungsanlagen
Noch im November vergangenen Jahres mussten wir Dich in unserem letzten Blog zum Thema staatliche Förderung für den Austausch von Heizungssystemen vertrösten und wir konnten nur Empfehlungen aussprechen, weil bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis zur letzten Minute zum Jahresschluss alles offen war, ob die Förderung fortgesetzt würde oder nicht. Nun gibt sie – im Bild gesprochen – 2024 sogar Gas. Neu ist auch eine Neuverteilung bei den Zuständigkeiten. Wir verschaffen Dir hier einen Überblick, was nun geht und wo.
Seit dem 1.1.2024 ist klar, dass die BEG fortgeführt wird und auch, wie die Förderungen konkret aussehen. Neu ist, dass beim Austausch einer Altanlage gegen eine neue eine Förderung von bis zu 70 % möglich ist. Neu ist beim Heizungstausch auch eine neue Zuständigkeit.
Zum Hintergrund
Zum Hintergrund: Unter dem Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind drei Teilprogramme vereint, die jeweils über eigene Richtlinien ausformuliert werden: die BEG EM, die BEG WG und die BEG NWG. In der BEG EM sind die sogenannten „Einzelmaßnahmen“ (EM) untergebracht. Die Bundesförderung effiziente Gebäude für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) sind zwei Richtlinien, die die Förderung von Effizienzhäusern (EH) bzw. -gebäuden in den beiden genannten Sektoren Wohngebäude und Nichtwohngebäude beschreiben.
Was derzeit oft falsch kommuniziert wird: Mit der neuen BEG EM wandert nur die Zuständigkeit für Anträge auf Heizungstausch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Alles andere der BEG EM bleibt beim BAFA. Antragsstelle für die Förderung einer Heizung ist seit dem 1. Januar 2024 damit die KfW Bank. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) verspricht sich von der Verlagerung der Heizungsförderung von der BAFA zur KfW eine schnellere Bearbeitung. Sie konnte bei der BAFA einige Monate dauern.
BEG EM im Detail
Für alle erneuerbaren Heizungssysteme gibt es für den Austausch, wenn sie als Zentralheizung fungieren, in der neu aufgestellten BEG EM eine Grundförderung in Höhe von 30 % der Investitionskosten. Bei einem Einfamilienhaus werden maximal 30.000 € der Investitionskosten bezuschusst.
Daneben gibt es einen sogenannten Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 %, wenn man sein altes Heizsystem vorzeitig tauscht. Der gilt in dieser Höhe aber nur, wenn der Antrag bis zum 31.12.2028 gestellt ist. Danach reduziert sich der Fördersatz jährlich um 3 %, ab 1.1.2029 wären es also nur noch 17 %. Voraussetzung für die Zahlung des Geschwindigkeitsbonus ist auch, dass die noch funktionstüchtigen Kessel mindestens 20 Jahre alt sind.
Zusätzlich ist ein Einkommensbonus in Höhe von 30 % möglich, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen eines Haushalts unter 40.000 € liegt. Der maximal förderfähige Satz ist aber auf 70 % gedeckelt.
Der Geschwindigkeitsbonus wird für Holz- und Pelletheizungen nur gewährt in Kombination mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung. Die Ausrüstung von Holz- und Pelletheizungen mit einem Staubfilter wird zudem mit 2.500 € gefördert – die Nachrüstung mit 50 % der Investitionskosten.
Neue Zuständigkeiten, neue Regeln
Mit der neuen BEG EM wandert die Zuständigkeit für Anträge auf Heizungswechsel-Förderung also von der BAFA zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Förderanträge müssen nun bei der KfW gestellt werden und nicht mehr bei der BAFA. Die grundsätzliche Regel ist, dass eine neue Heizung erst beauftragt werden darf, wenn der Förderantrag gestellt wurde. Die neue BEG EM macht hiervon allerdings eine einmalige Ausnahme. Sie erlaubt, dass bis zum 31.8.2024 eine Heizung in Auftrag gegeben werden kann, ohne dass der Förderantrag gestellt wurde. Den muss man dann bis spätestens 30.11.2024 nachholen. Das alles ist mit einem gewissen Risiko bzw. Kalkül verbunden. Denn eine Garantie, dass man eine Förderung dann auch erhält, die gibt es natürlich nicht. Doch lehrt die Erfahrung (allerdings bis auf wenige Ausnahmen), dass die Haushalts-Etat-Fördertöpfe eine gewisse Zeit reichen. Die ganze Situation ist bei der KfW aktuell noch im Aufbau befindlich und noch etwas verwirrend. Den „Ersteinstieg“ findet ihr bei der KfW.
Was wird gefördert?
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren, die Leistungen im Auftrag eines Dritten erbringen.
Förderprogramm im Überblick
- Faktenblatt – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
- Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
- Merkblatt: BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Förderwegweiser Energieeffizienz
Wichtig!
- Förderangebote der BEG sind vor Maßnahmenbeginn zu beantragen (mit der einmaligen Ausnahme in diesem Jahr. Siehe oben.)
- Als Maßnahmenbeginn gilt die Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen.