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Veröffentlicht am 23. Juli 2025 in Blog.

Kommunale Wärmeplanung? Ruhe bewahren!

Du musst jetzt nicht den Kurzschluss ziehen, aber auch nicht zögern

Das Wärmeplanungsgesetz? Vielleicht habt ihr aus eurer Zeitung oder dem Netz darüber bereits gelesen oder gehört. Worum geht‘s: Städte und Gemeinden müssen einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Sie müssen also planen, wo im Gemeindegebiet Nah- und/oder Fernwärmenetze entstehen sollen. Dafür haben sie nur eine bestimmte Zeit.

Der Zeitplan

Jede Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellen. Alle Städte und Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Was ist der Stand? Laut Kompetenzzentrum kommunale Wärmewende (KKW) arbeitet fast die Hälfte aller Kommunen an der Wärmeplanung. Die ersten paar Hundert haben diese bereits abgeschlossen. Unsere Heimatstadt Mühlheim lotet aktuell eine gemeinschaftliche Planung als so genannter Konvoi mit Obertshausen, Rödermark und Rodgau aus. Da unsere Stadt ja um die 30.000 Einwohner hat, hat sie nach aktuellem Stand für die Wärmeplanung noch bis Mitte 2028 Zeit.

Abwarten, was da kommt?

Betrifft das dann Deine Heizung? Theoretisch könnte es ja sein, dass es Anschluss- und Benutzungszwänge an ein Nah- oder Fernwärmenetz dann irgendwann gäbe. Also abwarten, was da kommt? Wenn aufgrund des Alters Deiner Heizung absehbar eine Modernisierung sinnvoll wäre oder auch, wenn Du vorzeitig wechseln möchtest, weil Dir Dein Heizsystem nicht mehr gefällt, dann solltest Du auf keinen Fall abwarten, bis die Wärmeplanung umgesetzt ist, um Dich dann zu entscheiden.

Was andere zum Thema sagen

Denn erstens geht bis dahin noch einige Zeit ins Land. Denn selbst wenn aus der kommunalen Wärmeplanung der geplante Ausbau eines Wärmenetzes Dich als Anlieger betreffen wird ist noch nicht sicher, ob dieser überhaupt und falls ja, bis wann er umgesetzt werden wird. 2024 veröffentlichte außerdem der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) ein Gutachten, wonach Wärmepumpenbetreiber von einem Wärmenetz-Anschlusszwang befreit wären. Die Frage, die sich allerdings stellt, ob dies auch für andere, ebenfalls von § 71 Abs. 3 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfasste Anlagen, gleichermaßen gilt, z. B. Holzfeuerungen. Von Seiten der Initiative „Allianz Freie Wärme“ wird das tendenziell so gesehen, mit dem Argument des Gleichbehandlungsgrundsatzes, aber sie plädiert auf Vorsicht im Einzelfall.

Hab acht auf die Förderung

Ein weiterer wichtiger Punkt, nicht zu warten, ist die staatliche Förderung. Wie geht es mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weiter – und hier ist für euch in erster Linie ja der Teilbereich „Einzelmaßnahmen“ (EM, BEG-EM) relevant – über die der Heizungstausch gefördert wird. Der Bundeshaushalt 2025 wurde zwar schon im Bundestag beraten, doch mit einer Verabschiedung ist erst im September nach der Sommerpause zu rechnen. Bis dahin befindet sich der Haushalt weiter in der sogenannten vorläufigen Haushaltsführung. Das bedeutet aber auch, dass die bestehenden Förderkredite und Zuschussprogramme, die ja mittlerweile bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen angesiedelt sind, weiter laufen. Wir haben einmal dazu bei der KfW nachgefragt und erhielten folgende Antwort: „Die bestehenden Förderkredite und Zuschussprogramme, einschließlich der Programme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude, stehen Kundinnen und Kunden weiterhin offen.“

Behalte einen kühlen Kopf

Zwar sieht auch der bereits beratene Bundeshaushaltsplan 2025 Mittel für die BEG-Förderung vor. Allerdings bleibt bis zur finalen Verabschiedung logisch eben noch offen, welche dann. Unser Tipp bleibt deshalb: Kühlen Kopf im Kontext von kommunaler Wärmeplanung bewahren, was die eigenen Überlegungen zum Thema Heizungswechsel betrifft. Und: Anträge auf Förderung kann man auch stellen, selbst wenn man es sich am Ende anders überlegt. Zum Dritten: Der kommunale Wärmeplan ist kein Buch mit sieben Siegeln. Hier bei uns in Mühlheim geht die Stadt jedenfalls aus unserer Sicht sehr bürgernah damit um.

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